Aufenthaltsgenehmigung für drittstaatenangehörige für unselbständige erwerbstätigkeit

  • Wer sie beantragen kann

    Befugt zur Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung ist jeder Drittstaatenangehörige in Besitz eines Einreisevisums für unselbständige Erwerbstätigkeit.

  • Für die Ausstellung zu erfüllende Voraussetzungen

    Der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb von 8 Werktagen nach der Einreise nach Italien an die dafür zugelassenen Postämter bzw. an den Einheitsschalter für Zuwanderungsfragen des Polizeipräsidiums am Aufenthaltsort des Ausländers zu übermitteln. Die Genehmigung wird nur ausgestellt, sofern der Ausländer bei der Entgegennahme beweisen kann, seine gesundheitsbehördlichen Pflichten erfüllt zu haben.

  • Was tun

    Für die Ausstellung der Genehmigung muss der Bürger einbringen: das Antragsformular, den Reisepass oder einen diesem gleichgestellten gültigen Ausweis mit bezüglichem Einreisevisum zuzüglich zu einer Fotokopie dieses Dokuments; vier identische und neuere Passbilder; eine Stempelmarke; die Fotokopie des vom zuständigen Gemeindeamt ausgestellten Empfangsnachweises der beantragten Bescheinigung über die Eignung zur Bewohnbarkeit oder die Fotokopie des vom örtlichen Gesundheitsamt ausgestellten Empfangsnachweises der beantragten Bescheinigung über die hygienisch-sanitäre Eignung der Wohnung selbst; die Belege der mit den entsprechenden vorgedruckten Zahlkarten vorgenommenen Einzahlungen. Spätestens acht Tage nach der Einreise nach Italien beantragen der Ausländer oder der Arbeitgeber einen Termin beim Einheitsschalter für Zuwanderungsfragen, um die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen und den Aufenthaltsvertrag zu unterzeichnen. Dort unterzeichnet der Betroffene den Antrag der Aufenthaltsgenehmigung und nimmt die die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer bescheinigende Urkunde sowie den Umschlag für den Antrag in Empfang. Der Betroffene muss den unverschlossenen Umschlag bei den dazu befähigten Postämtern zusammen mit den Einzahlungsbelegen einreichen. Auf dem Postamt wird der Antragsteller anhand des Reisepasses oder eines diesem gleich gestellten Ausweises identifiziert. Der ihm ausgehändigte Einlieferungsbeleg des Einschreibebriefs ist aufzubewahren und dient zum Ausüben der Tätigkeit, zur Registrierung beim Meldeamt und beim Gesundheitsdienst. Auf dem Einlieferungsbeleg sind zwei persönliche Identifikationscodes (User-ID und Passwort) vermerkt, mit denen der Antragsteller den Status seines Antrags auf www.portaleimmigrazione.it. zurückverfolgen kann. Anschließend wird dem Antragsteller der festgelegte Einberufungstermin mitgeteilt, zu dem er auf dem Polizeipräsidium für ein erstes Gespräch mit vier Passbildern zu erscheinen hat. Dabei werden ihm die Fingerabdrücke genommen. Beim ersten Termin wird ihm das Datum eines zweiten mitgeteilt, um die Aufenthaltsgenehmigung (oder deren Verweigerung) abzuholen.

  • Gebühren

    Erforderlich ist eine Stempelmarke im Wert von Euro 14,62, ein zwischen 80 und 200 Euro begriffener Beitrag. Für die Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsgenehmigung wird eine weitere Einzahlung von Euro 27,50 verlangt.

  • Für die Ausstellung geltende Zeitfristen

    Die Ausstellungszeiten sind sehr unterschiedlich, da sie von der spezifischen Situation des Antragstellers, von den Beziehungen zum Herkunftsland des Antragstellers und vom Amt, dem der Antrag eingereicht wurde, abhängen. In Erwartung des entweder positiven oder negativen Bescheids wird dem Betroffenen ein Empfangsnachweis ausgestellt, der das Dokument ersetzt.

  • Gültigkeit

    Die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung für Erwerbszwecke entspricht der im Aufenthaltsvertrag festgelegten Dauer. In keinem Fall darf sie länger als ein Jahr im Fall befristeter Verträge für unselbständige Erwerbstätigkeit und länger als zwei Jahre im Fall unbefristeter Arbeitsverträge sein.