Di' la tua
 

Verlängerung der aufenthaltsgenehmigung für drittstaatenangehörige

Wer sie beantragen kann

Die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kann der nicht aus einem EU-Land stammende ausländische Bürger beantragen, der in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist und die Bedingungen für deren Erteilung erfüllt. Sie können sich an den Sonderschalter auf den Postämtern wenden, wenn folgende Gründe für die Erteilung vorliegen: Adoption, Pflegekinder (außerhalb eines geeigneten Familienverbandes), Berichtigung der Aufenthaltsgenehmigung (Wohnsitzwechsel, Familienstand, Aufnahme von Kindern, Passwechsel), religiöse Gründe, Wahlwohnsitz, wissenschaftliche Forschungstätigkeit, Studienzwecke, befristetes Dienstreisevisum, politisches Asyl (Erneuerung), Umwandlung der Aufenthaltsgenehmigung, Duplikat der Aufenthaltsgenehmigung, Lehrlingsausbildung, Warten auf Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit, Erwartung einer Beschäftigung, Aufenthaltstitel für Ausländer (heute: langfristige Aufenthaltsgenehmigung - EG), selbständige Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit, unselbständige Saisonarbeit, Familie, minderjährige Familienangehörige 14-18 Jahre, Aufenthalt für Erwerbstätigkeit in besonderen Fällen, geregelt durch Art. 27, Antrag auf Anerkennung als Staatenloser (Erneuerung), Tourismus. Wenn andere Gründe vorliegen, müssen Sie sich an das Polizeipräsidium bzw. -kommissariat wenden.

Für die Ausstellung zu erfüllende Voraussetzungen

Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist, dass der ausländische Bürger bereits eine vorschriftsmäßige Aufenthaltsgenehmigung hat.

Was tun

Den Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung stellt der Ausländer an den Polizeichef seiner Wohnprovinz. Dazu muss er bei den mit dem Symbol "Sonderschalter" gekennzeichneten Postämtern den entsprechenden Formularsatz in einem Umschlag mit gelber Linie abholen und ausfüllen. Zum Ausfüllen des Formularsatzes können Sie auch die kostenlose Hilfe der Gemeindeverwaltungen, die am Versuchsprojekt beteiligt sind, oder des Fürsorgewerks in Anspruch nehmen. Der ausländische Bürger muss am Schalter des Postamtes erscheinen und in einem unverschlossenen Umschlag dabei haben: den ausgefüllten Formularsatz, eine A4-Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung, einen gültigen Personalausweis, den Reisepass oder einen diesem gleichgestellten Ausweis im Original und mit einer A4-Fotokopie dessen sämtlicher Seiten, die spezifische Dokumentation für den Antrag im A4-Format. Der Postbeamte stellt die Identität des Antragstellers anhand des Reisepasses oder eines anderen diesem gleichgestellten Ausweises fest und erteilt ihm eine User-ID und ein Passwort zur Kennzeichnung der Akte, die aufzubewahren sind. Dem Antragsteller wird an der im Antrag angegebenen Adresse der festgelegte Einberufungstermin mitgeteilt, zu dem er auf dem Polizeipräsidium für ein erstes Gespräch mit vier Passbildern zu erscheinen hat. Dabei werden ihm die Fingerabdrücke genommen. Beim ersten Termin wird ihm das Datum eines zweiten mitgeteilt, um die verlängerte Aufenthaltsgenehmigung abzuholen.

Gebühren

Folgende Einzahlungen sind zu leisten: eine Zahlkarte von Euro 27,50 für eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 90 Tagen; eine Zahlkarte von Euro 30,00, die dem Postbeamten bei Einreichen des Antrags zu entrichten sind. Verlangt wird darüber hinaus eine Stempelmarke im Wert von Euro 14,62.

Für die Ausstellung geltende Zeitfristen

Die Ausstellungszeiten sind sehr unterschiedlich, da sie von der spezifischen Situation des Antragstellers, von den Beziehungen zum Herkunftsland des Antragstellers und vom Amt, dem der Antrag eingereicht wurde, abhängen. In der Zwischenzeit erhält der Antragsteller einen Empfangsnachweis, der das Dokument ersetzt. Den Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung stellt der Ausländer innerhalb von neunzig Tage nach deren Ablauf, wenn es sich um zweijährige Aufenthaltsgenehmigungen aus erwerblichen und familiären Gründen handelt, spätestens innerhalb von sechzig Tagen bei auf ein Jahr befristeter Erwerbstätigkeit, innerhalb von dreißig Tagen im Falle von anderweitig begründeten Genehmigungen.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer des Dokuments hängt von der Begründung des Antrags ab. Die Dauer der nicht erteilten Genehmigung aus erwerblichen und familiären Gründen entspricht der des Einreisevisums. Die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung für unselbständige Erwerbstätigkeiten darf nicht mehr als ein Jahr im Fall eines befristeten Vertrags für unselbständige Erwerbstätigkeit und nicht mehr als zwei Jahre im Fall unbefristeter Arbeitsverträge betragen.

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